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Satzung

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gruppe führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Duisburg-Essen“ (LHG).

(2) Der Sitz der LHG ist Duisburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das inverse akademische Jahr; es beginnt mit dem Anfang des

Sommersemesters und endet mit dem Ende des darauffolgenden Wintersemesters.

(4) Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.

§ 2 Grundsätze

(1) Die LHG Duisburg-Essen ist eine politische Hochschulgruppe, in der sich liberale Studenten der Universität Duisburg-Essen zusammengeschlossen haben, um sich

gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen.

(2) Die Liberale Hochschulgruppe Duisburg-Essen ist Mitglied im Bundesverband Liberaler

Hochschulgruppen und im Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundesverbands

Liberaler Hochschulgruppen.

§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der LHG Duisburg-Essen kann werden, wer

1. an einer beliebigen Universität in Nordrhein-Westfalen immatrikuliert ist und

2. keiner politisch konkurrierenden Hochschulgruppe angehört.

§ 3b Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft

Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie

erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten der LHG Duisburg-

Essen, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann

mündlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen

die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche

dann endgültig entscheidet.

§ 3c Teilnahme an universitätsspezifischen Wahlen

Zu universitären Wahlen, wie zum Beispiel den Wahlen ins Studierendenparlament, dürfen

die Mitglieder nur an der jeweiligen Universität/ Hochschule antreten, wo sie auch

immatrikuliert sind.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

1. Exmatrikulation,

2. Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe,

3. Austritt,

4. Ausschluss oder

5. Tod.

(2) Die Exmatrikulation und der Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe

sind der LHG Duisburg-Essen anzuzeigen. Der Austritt ist in Textform zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er kann nur dann

beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 5 Organe

(1) Die Organe der LHG Duisburg-Essen sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der LHG Duisburg-Essen.

(2) Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesmitgliederversammlung und

zur Bundesmitgliederversammlung,

3. Wahl von zwei Kassenprüfern,

4. Ausschluss von Mitgliedern,

5. Änderung der Satzung und

6. Auflösung der LHG.

7. Wahl der Ehrenvorsitzenden

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner

einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.

(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlag einer

Tagesordnung vom Vorstand durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Einladungen

und Anträge gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte der LHG

Duisburg-Essen bekannte Handynummer zugesandt wurden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß

einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden

Mitglieder anwesend sind.

(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der LHG Duisburg-Essen.

Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Duisburg-Essen, sowie der Vorstand.

Teilnahme-und redeberechtigt sind alle Mitglieder, sowie assoziierte Mitglieder. Gästen

kann das Rederecht erteilt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und,

falls weitere Wahlen durchzuführen sind, eine Stimmzählkommission. Über die Beschlüsse

der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu

unterzeichnen ist und vom Vorstand genehmigt werden muss.

(8) Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, nach dem mündlichen Vorschlag eines

Mitglieds, einen oder mehrere Ehrenvorsitzende zu Wählen. Die Mitgliederversammlung

kann ebenso den Status des Ehrenvorsitzs mit einer Wahl aufheben. Der Status des

Ehrenvorsitzs besteht unbefristet und kann durch Abwahl oder Rücktritt rückgängig

gemacht werden.

(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der

Mitgliederversammlung Mitglied geworden sind.

§ 7 Beschlüsse und Wahlen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit, sofern diese Satzung

nichts anderes bestimmt. Der Vorstand beschließt mit einer Mehrheit von mehr als der

Hälfte seiner Mitglieder.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren, wenn

sie nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Beschlüsse des Vorstands

verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands.

(3) Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung angekündigt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied der

LHG ist.

(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei

der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Erreicht in

zwei Wahlgängen kein Kandidat diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die

meisten Stimmen erhält.

§ 8 Ausscheiden aus Ämtern

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und der Delegierten und

Ersatzdelegierten endet mit der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres.

3/6(2) Ein Mitglied des Vorstands, ein Kassenprüfer oder ein Delegierter oder Ersatzdelegierter

scheidet vorzeitig aus seinem Amt aus

1. durch Rücktritt oder

2. mit dem Ende seiner Mitgliedschaft in der LHG Duisburg-Essen.

Die Mitgliederversammlung kann einen Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit

wählen.

(3) Ein Mitglied des Vorstands kann ferner durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit

einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung kann nur dann

beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur

Mitgliederversammlung zugegangen ist.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schatzmeister und

4. bis zu zwei Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die

Mitgliederversammlung. Es müssen keine Beisitzer gewählt werden

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die

laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(3) An den Beratungen des Vorstands nehmen ohne Stimmrecht der Fraktionsvorsitzende

der LHG Duisburg-Essen im Studentenparlament, die Mitglieder des Landes- und des

Bundesvorstands, sofern sie Mitglieder der LHG sind, die Ehrenvorsitzenden und weitere

vom Vorstand kooptierte Mitglieder teil.

(4) Am Ende seiner Amtszeit legt der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung

Rechenschaft ab.

(5) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich

und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende

Vorsitzende oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen

zu werden.

(6) Sollte der Vorsitzende früher als turnusmäßig vorgesehen seine Amtszeit beenden

müssen, beispielsweise durch Exmatrikulation, Austritt, Ausschluss oder Tod, so übernimmt

der Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch seine Aufgaben bis zur nächsten

Mitgliederversammlung und Wahl eines neuen Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist

bis spätestens 30 Tage nach dem Ende der Amtszeit des Vorsitzenden einzuberufen. Im Falle

des Ausscheidens des Stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt diese Aufgabe der

Schatzmeister. Im Falle des Ausscheidens des Schatzmeisters wird der kommissarische

Vorsitzende aus den übrigen Vorstandsmitgliedern per Losverfahren bestimmt.

§ 10 Finanzen

(1) Die LHG Duisburg-Essen deckt ihre Aufwendungen durch Spenden und sonstige

Einnahmen.

(2) Die LHG Duisburg-Essen kann Beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Über die Höhe der

Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen auf der Grundlage der Beschlüsse der LHG und

sorgt für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung. Er gibt der Mitgliederversammlung

jährlich einen Kassenbericht.

(4) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister Einsicht in die Bücher

der LHG Duisburg-Essen zu erhalten. Sie geben der Mitgliederversammlung jährlich einen

Kassenprüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(7) Diese Regelungen dieses Paragrafen gelten sowohl für ordentliche als auch für

assoziierte Mitglieder.

§ 11 Satzungsregelungen

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Bestimmungen der Satzungen des Landes-

und des Bundesverbands vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können nur dann

beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Einladung

zur Mitgliederversammlung zugegangen sind.

§ 12 Auflösung der LHG Duisburg-Essen

(1) Die Auflösung der LHG Duisburg-Essen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der bei

der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit

von der Hälfte aller Mitglieder der LHG. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der

entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung

zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der LHG Duisburg-Essen an die Friedrich-

Naumann-Stiftung für die Freiheit.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein

oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch

die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung vom 06. Juni 2024 in Kraft.