§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gruppe führt den Namen „Liberale Hochschulgruppe Duisburg-Essen“ (LHG).
(2) Der Sitz der LHG ist Duisburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das inverse akademische Jahr; es beginnt mit dem Anfang des
Sommersemesters und endet mit dem Ende des darauffolgenden Wintersemesters.
(4) Personenbezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
§ 2 Grundsätze
(1) Die LHG Duisburg-Essen ist eine politische Hochschulgruppe, in der sich liberale Studenten der Universität Duisburg-Essen zusammengeschlossen haben, um sich
gemeinsam für die Idee des politischen Liberalismus einzusetzen.
(2) Die Liberale Hochschulgruppe Duisburg-Essen ist Mitglied im Bundesverband Liberaler
Hochschulgruppen und im Landesverband Nordrhein-Westfalen des Bundesverbands
Liberaler Hochschulgruppen.
§ 3a Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der LHG Duisburg-Essen kann werden, wer
1. an einer beliebigen Universität in Nordrhein-Westfalen immatrikuliert ist und
2. keiner politisch konkurrierenden Hochschulgruppe angehört.
§ 3b Erwerb der assoziierten Mitgliedschaft
Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden. Sie
erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten der LHG Duisburg-
Essen, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann
mündlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen
die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche
dann endgültig entscheidet.
§ 3c Teilnahme an universitätsspezifischen Wahlen
Zu universitären Wahlen, wie zum Beispiel den Wahlen ins Studierendenparlament, dürfen
die Mitglieder nur an der jeweiligen Universität/ Hochschule antreten, wo sie auch
immatrikuliert sind.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Exmatrikulation,
2. Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe,
3. Austritt,
4. Ausschluss oder
5. Tod.
(2) Die Exmatrikulation und der Beitritt zu einer politisch konkurrierenden Hochschulgruppe
sind der LHG Duisburg-Essen anzuzeigen. Der Austritt ist in Textform zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er kann nur dann
beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen ist.
§ 5 Organe
(1) Die Organe der LHG Duisburg-Essen sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der LHG Duisburg-Essen.
(2) Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
2. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesmitgliederversammlung und
zur Bundesmitgliederversammlung,
3. Wahl von zwei Kassenprüfern,
4. Ausschluss von Mitgliedern,
5. Änderung der Satzung und
6. Auflösung der LHG.
7. Wahl der Ehrenvorsitzenden
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist ferner
einzuberufen auf Beschluss des Vorstands oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlag einer
Tagesordnung vom Vorstand durch Einladung an alle Mitglieder einberufen. Einladungen
und Anträge gelten als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte der LHG
Duisburg-Essen bekannte Handynummer zugesandt wurden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden
Mitglieder anwesend sind.
(6) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der LHG Duisburg-Essen.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der LHG Duisburg-Essen, sowie der Vorstand.
Teilnahme-und redeberechtigt sind alle Mitglieder, sowie assoziierte Mitglieder. Gästen
kann das Rederecht erteilt werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und,
falls weitere Wahlen durchzuführen sind, eine Stimmzählkommission. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist und vom Vorstand genehmigt werden muss.
(8) Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, nach dem mündlichen Vorschlag eines
Mitglieds, einen oder mehrere Ehrenvorsitzende zu Wählen. Die Mitgliederversammlung
kann ebenso den Status des Ehrenvorsitzs mit einer Wahl aufheben. Der Status des
Ehrenvorsitzs besteht unbefristet und kann durch Abwahl oder Rücktritt rückgängig
gemacht werden.
(9) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die mindestens 24 Stunden vor dem Beginn der
Mitgliederversammlung Mitglied geworden sind.
§ 7 Beschlüsse und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit, sofern diese Satzung
nichts anderes bestimmt. Der Vorstand beschließt mit einer Mehrheit von mehr als der
Hälfte seiner Mitglieder.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung verlieren ihre Gültigkeit nach drei Jahren, wenn
sie nicht von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Beschlüsse des Vorstands
verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands.
(3) Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung angekündigt werden. Gewählt werden kann nur, wer Mitglied der
LHG ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Erreicht in
zwei Wahlgängen kein Kandidat diese Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält.
§ 8 Ausscheiden aus Ämtern
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands, der Kassenprüfer und der Delegierten und
Ersatzdelegierten endet mit der ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres.
3/6(2) Ein Mitglied des Vorstands, ein Kassenprüfer oder ein Delegierter oder Ersatzdelegierter
scheidet vorzeitig aus seinem Amt aus
1. durch Rücktritt oder
2. mit dem Ende seiner Mitgliedschaft in der LHG Duisburg-Essen.
Die Mitgliederversammlung kann einen Nachfolger für die noch verbleibende Amtszeit
wählen.
(3) Ein Mitglied des Vorstands kann ferner durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit
einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Die Abberufung kann nur dann
beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister und
4. bis zu zwei Beisitzern. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die
Mitgliederversammlung. Es müssen keine Beisitzer gewählt werden
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die
laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.
(3) An den Beratungen des Vorstands nehmen ohne Stimmrecht der Fraktionsvorsitzende
der LHG Duisburg-Essen im Studentenparlament, die Mitglieder des Landes- und des
Bundesvorstands, sofern sie Mitglieder der LHG sind, die Ehrenvorsitzenden und weitere
vom Vorstand kooptierte Mitglieder teil.
(4) Am Ende seiner Amtszeit legt der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung
Rechenschaft ab.
(5) Der Vorsitzende ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle der stellvertretende
Vorsitzende oder der Schatzmeister. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen
zu werden.
(6) Sollte der Vorsitzende früher als turnusmäßig vorgesehen seine Amtszeit beenden
müssen, beispielsweise durch Exmatrikulation, Austritt, Ausschluss oder Tod, so übernimmt
der Stellvertretende Vorsitzende kommissarisch seine Aufgaben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung und Wahl eines neuen Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist
bis spätestens 30 Tage nach dem Ende der Amtszeit des Vorsitzenden einzuberufen. Im Falle
des Ausscheidens des Stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt diese Aufgabe der
Schatzmeister. Im Falle des Ausscheidens des Schatzmeisters wird der kommissarische
Vorsitzende aus den übrigen Vorstandsmitgliedern per Losverfahren bestimmt.
§ 10 Finanzen
(1) Die LHG Duisburg-Essen deckt ihre Aufwendungen durch Spenden und sonstige
Einnahmen.
(2) Die LHG Duisburg-Essen kann Beiträge von ihren Mitgliedern erheben. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen auf der Grundlage der Beschlüsse der LHG und
sorgt für ordnungsgemäße Buch- und Belegführung. Er gibt der Mitgliederversammlung
jährlich einen Kassenbericht.
(4) Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, vom Schatzmeister Einsicht in die Bücher
der LHG Duisburg-Essen zu erhalten. Sie geben der Mitgliederversammlung jährlich einen
Kassenprüfungsbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(7) Diese Regelungen dieses Paragrafen gelten sowohl für ordentliche als auch für
assoziierte Mitglieder.
§ 11 Satzungsregelungen
(1) Die Bestimmungen dieser Satzung gehen den Bestimmungen der Satzungen des Landes-
und des Bundesverbands vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können nur dann
beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugegangen sind.
§ 12 Auflösung der LHG Duisburg-Essen
(1) Die Auflösung der LHG Duisburg-Essen bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der bei
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit
von der Hälfte aller Mitglieder der LHG. Sie kann nur dann beschlossen werden, wenn der
entsprechende Antrag den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen ist.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der LHG Duisburg-Essen an die Friedrich-
Naumann-Stiftung für die Freiheit.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Beschluss der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch
die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung vom 06. Juni 2024 in Kraft.